2.2.2 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Einholung einer Bewilligung für den Transport von Umzugs- und Fasnachtswagen unterlassen zu haben, was ein grosser Fehler gewesen sei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die fehlende Bewilligung für den Transport, in dessen Rahmen sich schliesslich der Unfall vom 22. Januar 2019 ereignete, weder im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2019 noch in der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 3. Oktober 2019 erwähnt wird und somit auch keinen Teil der Begründung für die Strafe bzw. die vorliegend streitige und zu prüfende Administrativmassnahme darstellt. Dieser Umstand ist somit ebenfalls nicht entscheidrelevant.