Das Strassenverkehrsamt hat den Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung bereits auf diesen Umstand hingewiesen, weshalb es am Beschwerdeführer gewesen wäre, in seiner Replik weitere Informationen zu liefern. In seinen späteren Eingaben ging der Beschwerdeführer auf dieses Thema überhaupt nicht mehr ein. Im Übrigen hat das Gericht vorliegend in erster Linie das Ereignis vom 22. Januar 2019 in Bezug auf die dazu vom Strassenverkehrsamt ausgefällte Administrativmassnahme zu beurteilen. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Fall mag zwar allenfalls als Referenz dienen, ist aber ansonsten nicht entscheidrelevant.