2.2.1 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, ein Bekannter von ihm habe eine überladene Fahrzeugkombination geführt, weshalb dieser mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft, sein Vergehen im Administrativverfahren aber als bloss leichte Widerhandlung eingestuft worden sei. Das Gericht kann dies vorliegend mangels Kenntnis der genauen Umstände dieses Falles nicht prüfen. Das Strassenverkehrsamt hat den Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung bereits auf diesen Umstand hingewiesen, weshalb es am Beschwerdeführer gewesen wäre, in seiner Replik weitere Informationen zu liefern.