2. 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen des Strassenverkehrsamtes betreffend den Vorfall vom 22. Januar 2019 werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob dieser Vorfall vom Strassenverkehrsamt zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz qualifiziert wurde und es gestützt darauf einen einmonatigen Führerausweisentzug verfügen durfte. Urteil V 2019 93 6