Die Beschwerde (undatierte Rechtsschrift; kein Poststempel; Eingang beim Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2019) erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet über diese Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Geschäftsordnung (GO; BGS 162.11) im Zirkularverfahren.