G. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine auf den 27. Januar 2020 datierte Bescheinigung der GVS Agrar AG, Schaffhausen, betreffend die maximalen Anhängelasten für einen Traktor "Fendt 714 Vario" ein. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 stellte das Gericht dem Strassenverkehrsamt das Schreiben des Beschwerdeführers samt Beilage zur Kenntnisnahme zu. In der Folge gingen beim Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: