E. Mit Replik vom 20. Dezember 2019 merkt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass gemäss einer Information der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (nachfolgend: BUL) ab 2019 Zugfahrzeuge [recte: Transportanhänger] mit Auflaufbremse bis zu 8 t gezogen werden dürften, sofern dies im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs eingetragen sei. Dazu bringt er im Weiteren vor, er habe 2019 einen grossen Traktor vorgeführt, und im neu erstellten Fahrzeugausweis sei nichts von den erlaubten 8 t enthalten. Die Anmerkungen des Strassenverkehrsamtes bezüglich der Bushaltestelle seien unbedeutend, denn es könne überall etwas passieren und eine Person zu Schaden kommen.