Auch der Umstand, dass der nicht betriebssichere Anhänger das rechte Hinterrad unmittelbar in der Nähe einer Bushaltestelle, welche zur fraglichen Zeit viertelstündlich bedient bzw. angefahren werde, verloren habe, lasse die Beurteilung als lediglich leichte Widerhandlung nicht zu. Immerhin und nach Ansicht des Strassenverkehrsamtes unabdingbar beschlage der hier angefochtene Entzug jedoch nur die Spezialkategorien F, G und M und sei auf dem nach Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG möglichen Minimum von 1 Monat festgelegt worden. Damit sei dem Verschulden und der Gefährdung angemessen Rechnung getragen worden.