Gesamthaft betrachtet sei diese Widerhandlung durch das Strassenverkehrsamt als mittelschwer beurteilt worden. Die Verfügung einer blossen Verwarnung würde voraussetzen, dass sowohl das Verschulden als auch die Gefährdung je noch als leicht beurteilt werden könnten. Vorliegend läge zwar eine Fahrt ohne Entgelt bzw. zur Vorbereitung der Fasnacht und damit für die Allgemeinheit vor; unabhängig davon hätte der Beschwerdeführer jedoch, sowohl da er beruflich Landwirt und damit fachkundig sei als auch als Vize-Kommandant der Feuerwehr Cham, bemerken müssen, mit welch nicht vorschriftsgemässer und nicht betriebssicherer Fahrzeugkombination er gefahren sei.