C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bezahlte der Beschwerdeführer innert der ihm dafür gesetzten Frist. D. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen aus, dass die Fahrzeugkombination, bestehend aus dem Traktor "Fendt" ZG B.________und dem nicht eingelösten Anhänger (ohne Marke bzw. "Marke Eigenbau", ohne Kontrollschild), folgende Mängel aufgewiesen habe: