Das Bremssystem sei zwar gemäss Gesetz mangelhaft, habe aber einwandfrei funktioniert, ebenso die Beleuchtung. An Vollgummirädern finde man keine Bezeichnungen für maximale Traglasten. Die Fahrt sei ehrenamtlich durchgeführt worden und habe der Vorbereitung der Chamer Fasnacht gedient. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, Urteil V 2019 93 3 eine Person in seinem Bekanntenkreis habe eine überladene Fahrzeugkombination geführt, was mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft und als leichte Widerhandlung qualifiziert worden sei.