B. Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2019) erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 3. Oktober 2019. Der Beschwerdeführer erachtet die Qualifizierung seines Falles als mittelschwere Widerhandlung als falsch und beantragt, diesen als leichte Widerhandlung zu qualifizieren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe das SVG nicht vorsätzlich verletzt. Es seien zu keiner Zeit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet gewesen. Das Bremssystem sei zwar gemäss Gesetz mangelhaft, habe aber einwandfrei funktioniert, ebenso die Beleuchtung.