16 Abs. 3 SVG). Unter Berücksichtigung aller Umstände erachte das Strassenverkehrsamt den Entzug des Führerausweises der Kategorien F, G und M für die Dauer von einem Monat als angemessen. Trotz Widerspruchs von A.________ anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 5. August 2019 halte das Strassenverkehrsamt an seiner Qualifizierung der mittelschweren Widerhandlung und somit am einmonatigen Entzug fest.