mit Strafbefehl vom 18. Juni 2019 unter anderem der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 450.– bestraft. Dagegen habe A.________ keine Einsprache erhoben; der genannte Strafbefehl sei somit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; der Führerausweis müsse für mindestens einen Monat entzogen werden (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer dürfe nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).