Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt aus, A.________ habe am 22. Januar 2019 eine nicht vorschriftsgemässe und nicht betriebssichere Fahrzeugkombination (Traktor "Fendt" ZG B.________mit Anhänger) gelenkt und um ca. 18.15 Uhr auf der Sinserstrasse in Cham einen Unfall verursacht, bei dem das rechte Hinterrad des Anhängers abgebrochen sei. Bei der anschliessenden polizeilichen Kontrolle seien unter anderem ein ungenügendes Bremssystem und eine ungenügende Beleuchtung des Anhängers festgestellt worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug habe A.________ mit Strafbefehl vom 18. Juni 2019 unter anderem der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 93 Abs. 2 lit.