{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-93_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_93_5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_93", "Checksum": "63dbebb34513665b630e4242d2e6bfc4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 30.03.2020 V 2019 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | SVG-Warnungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:52", "Checksum": "eb07c9034867bfe81a9581cf459b985c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 30.03.2020 V 2019 93\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | SVG-Warnungsentzug\n\n6.3 Demnach hat der Beschwerdeführer in fahrlässiger Weise eine nicht\nbetriebssichere Fahrzeugkombination gelenkt und damit den Tatbestand von Art. 93 Abs.\n2 lit. a in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 VRV sowie Art.\n219 Abs. 1 VTS erfüllt. Aufgrund der geschaffenen mittelgrossen Gefährdung und des\nVorliegens eines mittelgrossen Verschuldens gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird in\nÜbereinstimmung mit dem Strassenverkehrsamt eine mittelschwere Widerhandlung gegen\ndas Strassenverkehrsgesetz festgestellt.\n\n7. Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz\nwird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten\nDauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Strassenverkehrsamtes in seiner\nVerfügung verwiesen werden. Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden\nFall gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Monat und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2\nSVG nicht unterschritten werden. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen\nLeumunds und der beruflichen Notwendigkeit hat das Strassenverkehrsamt die\nEntzugsdauer zu Recht auf das Minimum von einem Monat festgelegt. Dass der\nBeschwerdeführer auf die entzogenen Spezialkategorien F, G und M beruflich angewiesen\nist, erlaubt keine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer. Immerhin hat\ndas Strassenverkehrsamt den Führerausweisentzug auf die Spezialkategorien F, G und M\nbeschränkt, womit es die bei einer mittelschweren Widerhandlung grösstmögliche Milde\nwalten liess.\n\n8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23\nAbs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'000.–\nfestgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Einen\nAnspruch auf Parteientschädigung gibt es bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.\n\nUrteil V 2019 93\n15\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Diese\nwird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an\ndas Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen,\nBern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des\nKantons Zug.\n\nZug, 30. März 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 93\n"}