{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-93_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_93_5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_93", "Checksum": "63dbebb34513665b630e4242d2e6bfc4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 30.03.2020 V 2019 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Ob von der\nnicht vorschriftsgemässen Beleuchtung eine geringe oder mittelgrosse Gefahr ausging,\nkann vorliegend offenbleiben, da bereits unter E. 6.1.1 eine mittelgrosse Gefährdung\nfestgestellt wurde.\n\n6.1.4 An dieser Stelle soll auf das Vorbringen in der Replik des Beschwerdeführers\neingegangen werden, wonach er (gemäss Replik \"wir\") im Jahr 2019 einen \"grossen\nTraktor\" vorgeführt habe, in dessen neu ausgestelltem Fahrzeugausweis das erlaubte\nzulässige Gewicht für Transportanhänger mit Auflaufbremse von 8 t nicht enthalten sei,\nobwohl dies gemäss BUL neu ab 2019 so gelte. Der Beschwerdeführer wirft dem\nStrassenverkehrsamt allgemein im Zusammenhang mit Vorschriften über\nlandwirtschaftliche Fahrzeuge, mit Ausnahme von \"zwei Personen\", mangelndes\nFachwissen vor. Betreffend die Informationen der BUL kann auf die vorstehende E. 6.1.2\nverwiesen werden. Gleich wie das Strassenverkehrsamt gemäss seiner Duplik kann auch\ndas Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den neu zugelassenen\nTraktor mit angeblich falschen Angaben im Fahrzeugausweis mangels genauer\nSachverhaltskenntnis nicht beurteilen. Diese Behauptungen des Beschwerdeführers sind\nvorliegend ohnehin nicht entscheidrelevant, denn die Fahrzeugkombination, welche der\nBeschwerdeführer am 22. Januar 2019 gelenkt und mit der er schliesslich einen Unfall\nverursacht hat, war nicht nur nicht vorschriftsgemäss, sondern auch nicht betriebssicher.\nWie vorstehend unter E. 5.2 ausgeführt, trägt in erster Linie der Fahrzeugführer und nicht\ndas Strassenverkehrsamt die Verantwortung für die Betriebssicherheit. Im Übrigen bezieht\nsich der Beschwerdeführer vorliegend auf den Traktor, obwohl die Mängel der\n\nUrteil V 2019 93\n13\n\nFahrzeugkombination in Punkto Vorschriftskonformität und Betriebssicherheit\nhauptsächlich den Anhänger betreffen.\n\n6.2\n6.2.1 Es ist offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten des\nBeschwerdeführers im Zusammenhang mit den Strafbestimmungen von Art. 93 Abs. 2 lit.\na und Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG mindestens als leicht fahrlässig beurteilt hat. Das\nStrassenverkehrsamt führt das Fachwissen des Beschwerdeführers als Landwirt und Vize-\nKommandant der Feuerwehr Cham ins Feld, wonach er hätte bemerken müssen, dass er\nmit einer nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugkombination\ngefahren sei. Analysiert man das Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 1. Februar\n2019 (STVA-act. 2, Einvernahmeprotokoll S. 4 ff.), zeichnen die Aussagen des\nBeschwerdeführers hinsichtlich seines Verschuldens ein geteiltes Bild. Unter Frage 22\nerweckt er den Eindruck, dass er vor dem Losfahren die Fahrzeugkombination sorgfältig\nund genau geprüft hat. Diesen Eindruck der Sorgfalt verspielt der Beschwerdeführer\nallerdings mit seinen Aussagen davor und danach. So vertraute er betreffend das\nBetriebsgewicht des Anhängers geradezu blind den Aussagen des Eigentümers, dieses\nbetrage 8 t und entspreche der Anhängelast. Er konnte dies nämlich mangels Herstellerbzw. Fahrzeugidentifikationsschild am Anhänger gar nicht überprüfen (STVA-act. 2,\nPolizeirapport S. 5). Auch das anhand seiner Aussagen in der Einvernahme vermeintliche\nUnwissen des Beschwerdeführers, dass die Beleuchtung am Anhänger nicht\nvorschriftskonform war, entbindet ihn nicht von der Einhaltung der gesetzlichen\nVorschriften der VTS und ist ebenfalls als Fahrlässigkeit zu beurteilen. Gemäss Art. 57\nAbs. 1 und 70 Abs. 1 VRV war der Beschwerdeführer als Fahrzeugführer für die\nBetriebssicherheit der Fahrzeugkombination, insbesondere des Anhängers, verantwortlich.\nIn der Gesamtschau ist das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer und\nganz bestimmt nicht mehr als bloss leicht zu beurteilen. Ein durchschnittlicher Dritter mit\ndem Fachwissen des Beschwerdeführers als Landwirt hätte erkennen müssen, dass\naufgrund der mangelnden Betriebssicherheit elementare Regeln der Verkehrssicherheit\nmit dem Führen einer solchen Fahrzeugkombination verletzt werden und dadurch Dritte\nhätten gefährdet werden können, zumal der Beschwerdeführer diese\nFahrzeugkombination im dichten Feierabendverkehr bei Dämmerung/Nacht lenkte. Es\nmag zutreffen – wie das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift beteuert –,\ndass er das SVG nicht vorsätzlich verletzt hat. Das Verschulden umfasst neben dem\nVorsatz aber auch die Fahrlässigkeit, welche beim Beschwerdeführer gemäss den\nvorstehenden Ausführungen vorlag.\n\nUrteil V 2019 93\n14\n\n6.2.2 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die nicht betriebssichere\nFahrzeugkombination im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements für die Fasnacht\ngelenkt hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies beschlägt einzig sein Motiv,\nändert aber nichts an seinem mittelschweren Verschulden, dass er vorgenannte\nFahrzeugkombination lenkte und schliesslich bei einem Unfall ein Rad verlor.\n\n"}