{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-93_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_93_5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_93", "Checksum": "63dbebb34513665b630e4242d2e6bfc4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 30.03.2020 V 2019 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Räder müssen\nselbstverständlich so befestigt sein, dass sie sich während der Fahrt nicht lösen\" (Giger,\na.a.O., Art. 29 N. 5). Vorliegend erfolgte die Verurteilung aufgrund eines abgebrochenen\nAnhängerrades, eines ungenügenden Bremssystems bei einer Anhängerlast von mehr als\nden gemäss Traktor-Fahrzeugausweis gestatteten sechs Tonnen sowie einer\nungenügenden Beleuchtung am Anhänger. Während Art. 57 VRV die Betriebssicherheit\ngemäss Art. 29 SVG im Allgemeinen konkretisiert, statuiert Art. 70 VRV für das Mitführen\nvon Anhängern zusätzliche Anforderungen an deren Überprüfung.\n\n6.1.1 Vorschriften über die Befestigung der Räder finden sich weder in Art. 70 VRV\nnoch in der VTS. Räder müssen jedoch so befestigt sein, dass sie sich während der Fahrt\nnicht lösen (Urteil BGer 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf\nGiger, a.a.O., Art. 29 N. 5; siehe auch Weissenberger, a.a.O., Art. 29 N. 5). Indem das\nrechte Hinterrad des Anhängers abbrach, anschliessend eine ca. 12 Meter lange\nKratzspur auf dem Strassenbelag entstand und der Anhänger bis zum Abschleppen durch\ndie freiwillige Feuerwehr Cham auf der Fahrbahn liegen blieb, ist der objektive Tatbestand\nvon Art. 29 i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG unbestrittenermassen erfüllt. Aus dem Rapport\nder Zuger Polizei vom 15. März 2019 geht hervor, dass beim Ereignis vom 22. Januar\n2019 bedeckte Witterung und nächtliche Lichtverhältnisse – wobei die\nStrassenbeleuchtung in Betrieb war – sowie ein starkes Verkehrsaufkommen herrschten\n(STVA-act. 2, Polizeirapport S. 4). Auch der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner\npolizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2019 an, der Verkehr sei dicht gewesen und es\n\nUrteil V 2019 93\n11\n\nhabe Dämmerung geherrscht, wobei aufgrund der Strassenlampen auf dem ganzen Weg\ndie Sicht gut gewesen sei (STVA-act. 2, Einvernahmeprotokoll S. 6). Wer an seinem\nAnhänger während der Fahrt ein Rad verliert, büsst die sichere Führung seines\nFahrzeuges ein. Es kann dabei durch plötzliches Schleudern aufgrund des durch den\nStabilitätsverlust bedingten Kippmoments oder aufgrund eines veränderten Lenk- und\nBremsverhaltens leicht zu Unfällen mit unabsehbaren Folgen kommen (siehe dazu Urteil\nVerwaltungsgericht AG vom 4. September 1996, in: AGVE 1997 182, wobei sich dort das\nlinke Vorderrad eines Personenwagens \"Land Rover\" auf der Autobahn aufgrund\nmangelhafter Eigenmontage löste). Zum Unfallereignis kam es vorliegend zudem in der\nNähe einer zum Unfallzeitpunkt viertelstündlich bedienten Bushaltestelle, weshalb nicht\nvon einer bloss geringen Gefährdung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen\nwerden kann, sondern von einer mittelgrossen abstrakten Gefahr (E. 3.3). Dass sich\nvorliegend unter den gegebenen Umständen die mit der Bestimmung von Art. 29 SVG zu\nverhindernde Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das nicht betriebssichere\nFahrzeug nicht realisiert hat, war insbesondere dem glücklichen Umstand geschuldet,\ndass der Anhänger nach Verlust des rechten Hinterrades – notabene somit auf der Seite\ndes Trottoirs – nicht umkippte und keine Fussgänger in der Nähe waren. Dem Einwand\ndes Beschwerdeführers in seiner Replik, die Nähe zur Bushaltestelle sei unbedeutend,\nkann nicht gefolgt werden. Die Gefährdungslage in der Nähe einer Bushaltestelle im\ndichten Feierabendverkehr ist nicht mit derjenigen auf einem abgelegenen Feldweg\nvergleichbar, wo nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner\nLebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser\nVerletzungswahrscheinlichkeit gewiss nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit eintritt.\n\n6.1.2 Das nicht vorschriftsgemässe Bremssystem der Fahrzeugkombination hat sich\nvorliegend zumindest in der Ursache nicht unmittelbar auf das Unfallgeschehen\nausgewirkt. Es ist allerdings fraglich, ob die Vorschriftswidrigkeit im Sinne einer höheren\nZuladung als der im Fahrzeugausweis vermerkten 6 t – gemäss Polizeirapport 8'710 kg\n(brutto) bei einer nicht amtlichen Achslastwägung (STVA-act. 2, Polizeirapport S. 5) – in\ncasu tatsächlich als geringe oder gar mittelgrosse Gefahr zu qualifizieren ist. Der\nwiederholte Verweis des Beschwerdeführers auf die Informationen der BUL (BF-act. 4)\nbetreffend das Gewicht von Transportanhängern mit Auflaufbremse, wonach ab 2019 neu\n8 t anstatt bisher 6 t zulässig seien, wurde bereits im Polizeirapport korrekt als irrelevant\nangesehen (STVA-act. 2, Polizeirapport S. 7), da die geänderten Vorschriften erst ab dem\n1. Mai 2019 gegolten haben, also nicht zum Unfallzeitpunkt. Selbst wenn die neuen\nVorschriften bereits in Kraft gewesen wären, hätte die Anhängelast immer noch mehr als 8\n\nUrteil V 2019 93\n12\n\nt betragen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der AVS Agrar AG\neingereicht, gemäss welcher beim vom Beschwerdeführer gelenkten Traktor des Typs\nFendt 714 Vario (siehe STVA-act. 2, Polizeirapport S. 3) eine Anhängelast von 16 t mit\nAuflaufbremse zulässig sei (BF-act. 6). Ob und in welchem Umfang die\nFahrzeugkombination nun überladen und in ihrer Bremsfähigkeit beeinträchtigt war, kann\nvorliegend offenbleiben, da bereits unter E. 6.1.1 eine mittelgrosse Gefährdung festgestellt\nwurde.\n\n"}