{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-93_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_93_5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_93", "Checksum": "63dbebb34513665b630e4242d2e6bfc4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 30.03.2020 V 2019 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Konnte\ndemzufolge nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung\neine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintreten, liegt\neine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor. Eine mittelschwere Widerhandlung ist sodann im\nFall eines mittelschweren Verschuldens gegeben, sofern durch eine\nVerkehrsregelverletzung eine Gefahr für Dritte hervorgerufen wurde. Ein mittelschweres\nVerschulden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel\nverletzt wird und für einen durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch\nDritte hätten gefährdet werden können (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16b N. 10 und 12).\nNach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für\nmindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).\n\n3.4 Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass\nderselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von\nVerwaltungs- und Justizbehörden führt. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist\ndie Verwaltungsbehörde hingegen grundsätzlich frei. Keine Bindungswirkung besteht\ngemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf die Würdigung\ndes Verschuldens oder der Verkehrsgefährdung (Bernhard Rütsche/Danielle Schneider,\nin: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 23 N. 28 mit Hinweisen).\n\n4. Das Strassenverkehrsamt ist vom Sachverhalt ausgegangen, wie er dem\nStrafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Juni 2019 (3A 2019 1543,\nSTVA-act. 4) zu Grunde gelegen hat. Demgemäss lenkte der Beschwerdeführer am 22.\nJanuar 2019, ca. 18.15 Uhr, den Traktor ZG B.________, an den ein nicht eingelöster\nAnhänger angekoppelt war, auf der Sinserstrasse in Cham stadteinwärts. Auf der Höhe\nder Bushaltestelle Heiligkreuz brach das rechte Hinterrad des Anhängers ab. Bei der\nanschliessend durchgeführten polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass die\nFahrzeugkombination folgende Mängel aufwies:\n\n ungenügendes Bremssystem bei einer Anhängerlast von mehr als den gemäss\nTraktor-Fahrzeugausweis gestatteten sechs Tonnen;\n\nUrteil V 2019 93\n9\n\n fehlendes Herstellerschild am Anhänger;\n fehlende Bekanntgabe der Reifentragfähigkeit am Anhänger;\n ungenügende Beleuchtung am Anhänger.\n\nDer Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 41, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 58\nAbs. 6, Art. 128 Abs. 2, Art. 189 Abs. 4 und 5, Art. 192, Art. 219 Abs. 1 lit. a der\nVerordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41)\ni.V.m. Art. 29 und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 10 Abs. 1 und Art. 96 Abs. 1 lit. a\nSVG der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gesprochen und mit einer\nBusse von Fr. 450.– bestraft.\n\n5.\n5.1 Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen\ndas Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache\nVerkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4) und mit Busse geahndet. Mit\nStrafbefehl vom 18. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer neben dem Führen eines\nMotorfahrzeugs oder eines Anhängers ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder\nohne die Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG auch wegen Führens eines\nnicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen.\nArt. 93 Abs. 2 SVG geht Art. 90 Abs. 1 SVG als lex specialis vor (Philippe Weissenberger,\nKommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 93 N.\n28; Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 93 N. 14; BGE 92 IV 143 E. I; Urteil\nVerwaltungsgericht ZH VB.2017.00109 vom 16. Juni 2017 E. 4.3).\n\n5.2 Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von\ndem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den\nVorschriften nicht entspricht. In Art. 219 Abs. 1 VTS wird definiert, wann ein Fahrzeug als\nnicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist unter\nanderem der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene\nTeile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS).\n\nDie Bestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG sanktioniert nicht nur das Führen\nvorschriftswidriger Fahrzeuge im Sinn von Art. 219 VTS, sondern sie bezieht sich darüber\nhinaus auf Art. 29 SVG (Urteil BGer 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; BGE\n115 IV 144 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Danach dürfen Fahrzeuge nur in\nbetriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so\n\nUrteil V 2019 93\n10\n\nbeschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und\ndass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen\nnicht beschädigt werden. Verantwortlich für den in Art. 29 SVG vorgeschriebenen\nFahrzeugzustand ist in erster Linie der Führer, der sich gemäss Art. 57 Abs. 1 der\nVerkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) darüber Gewissheit zu verschaffen hat\n(Giger, a.a.O., Art. 29 N. 8; Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2017.00109 vom 16. Juni\n2017 E. 4.3).\n\n"}