{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-93_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_93_5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_93", "Checksum": "63dbebb34513665b630e4242d2e6bfc4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 30.03.2020 V 2019 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Das Strassenverkehrsamt hat den\nBeschwerdeführer in seiner Vernehmlassung bereits auf diesen Umstand hingewiesen,\nweshalb es am Beschwerdeführer gewesen wäre, in seiner Replik weitere Informationen\nzu liefern. In seinen späteren Eingaben ging der Beschwerdeführer auf dieses Thema\nüberhaupt nicht mehr ein. Im Übrigen hat das Gericht vorliegend in erster Linie das\nEreignis vom 22. Januar 2019 in Bezug auf die dazu vom Strassenverkehrsamt\nausgefällte Administrativmassnahme zu beurteilen. Der vom Beschwerdeführer\ngeschilderte Fall mag zwar allenfalls als Referenz dienen, ist aber ansonsten nicht\nentscheidrelevant.\n\n2.2.2 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Einholung einer Bewilligung\nfür den Transport von Umzugs- und Fasnachtswagen unterlassen zu haben, was ein\ngrosser Fehler gewesen sei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die fehlende\nBewilligung für den Transport, in dessen Rahmen sich schliesslich der Unfall vom 22.\nJanuar 2019 ereignete, weder im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2019\nnoch in der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 3. Oktober 2019 erwähnt wird und\nsomit auch keinen Teil der Begründung für die Strafe bzw. die vorliegend streitige und zu\nprüfende Administrativmassnahme darstellt. Dieser Umstand ist somit ebenfalls nicht\nentscheidrelevant.\n\n3.\n3.1 Nach dem seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden, revidierten\nStrassenverkehrsgesetz liegen dem Recht der Administrativmassnahmen bzw. der\ngesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften\nverschiedene Gefährdungsstufen zugrunde. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen\ndem besonders leichten Fall (Art. 16a Abs. 4 SVG: Verzicht auf jegliche Massnahme),\ndem leichten Fall (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG: je nach automobilistischer Vorbelastung\n\nUrteil V 2019 93\n7\n\nVerwarnung oder Entzug des Führerausweises), dem mittelschweren Fall (Art. 16b Abs. 1\nlit. a SVG: Entzug des Führerausweises) und dem schweren Fall (Art. 16c Abs. 1 lit. a\nSVG: Entzug des Führerausweises). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch\nVerletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft\nund ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine\nmittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine\nGefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG).\nIst die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die\nSicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer\n(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG stellt\neinen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer\nleichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer\nschweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind (BGE 136 II 447 E. 3.2).\n\n3.2 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung gegen die\nStrassenverkehrsvorschriften, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe\nGefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden\ntrifft. Wie bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, müssen die geringe\nGefährdung und das leichte Verschulden kumulativ gegeben sein (Bernhard\nRütsche/Denise Weber, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N.\n4). Eine Gefahr ist gering i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, wenn sie leicht über derjenigen\nGefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen\nhervorgerufen wird. Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn dem Fahrzeugführer, der sich\nim Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen\nwerden kann, oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel\nunglücklicher Umstände zurückzuführen ist (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N. 6 und 8).\nNach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens\neinen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen\nwar oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Die fehlbare Person wird\nverwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und\nkeine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. In besonders leichten Fällen wird\nauf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 2–4 SVG).\n\n3.3 Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer\ndurch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft\noder in Kauf nimmt. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt in jedem Fall bei einer durch\n\nUrteil V 2019 93\n8\n\n"}