{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-93_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_93_5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_93", "Checksum": "63dbebb34513665b630e4242d2e6bfc4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 30.03.2020 V 2019 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Auch der Umstand, dass der nicht betriebssichere Anhänger das rechte\nHinterrad unmittelbar in der Nähe einer Bushaltestelle, welche zur fraglichen Zeit\nviertelstündlich bedient bzw. angefahren werde, verloren habe, lasse die Beurteilung als\nlediglich leichte Widerhandlung nicht zu. Immerhin und nach Ansicht des\nStrassenverkehrsamtes unabdingbar beschlage der hier angefochtene Entzug jedoch nur\ndie Spezialkategorien F, G und M und sei auf dem nach Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit.\na SVG möglichen Minimum von 1 Monat festgelegt worden. Damit sei dem Verschulden\nund der Gefährdung angemessen Rechnung getragen worden.\n\nMangels Angabe von Personalien oder Pin-Nummer könne der Fall des vom\nBeschwerdeführer geschilderten Bekannten, dessen Verkehrsregelverletzung trotz einer\nBusse von Fr. 2’000.– als leichte Widerhandlung beurteilt worden sein soll, vom\nStrassenverkehrsamt nicht geprüft werden.\n\nE. Mit Replik vom 20. Dezember 2019 merkt der Beschwerdeführer im Wesentlichen\nan, dass gemäss einer Information der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der\nLandwirtschaft (nachfolgend: BUL) ab 2019 Zugfahrzeuge [recte: Transportanhänger] mit\nAuflaufbremse bis zu 8 t gezogen werden dürften, sofern dies im Fahrzeugausweis des\nZugfahrzeugs eingetragen sei. Dazu bringt er im Weiteren vor, er habe 2019 einen\ngrossen Traktor vorgeführt, und im neu erstellten Fahrzeugausweis sei nichts von den\nerlaubten 8 t enthalten. Die Anmerkungen des Strassenverkehrsamtes bezüglich der\nBushaltestelle seien unbedeutend, denn es könne überall etwas passieren und eine\nPerson zu Schaden kommen. Als Landwirt sei er auf die Spezialkategorien F, G und M\nangewiesen, um seine Tiere versorgen zu können. Schliesslich betont der\nBeschwerdeführer nochmals die Ehrenamtlichkeit seines Einsatzes für die Fasnacht.\n\nF. Mit Duplik vom 7. Januar 2020 hält das Strassenverkehrsamt vollumfänglich an\nseiner Verfügung fest und beantragt weiterhin die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde. Es erwidert im Wesentlichen, dass der angeblich unterlassene Eintrag in\neinem 2019 neu ausgestellten Fahrzeugausweis ohne Angabe von Kontrollschildnummer\nund Prüftermin nicht geprüft werden könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers\n\nUrteil V 2019 93\n5\n\nänderten letztlich nichts an dem Umstand, dass der Anhänger Marke \"Eigenbau\" nicht\nbetriebssicher verkehrt und schliesslich ein Rad verloren habe.\n\nG. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer als\nBeweismittel eine auf den 27. Januar 2020 datierte Bescheinigung der GVS Agrar AG,\nSchaffhausen, betreffend die maximalen Anhängelasten für einen Traktor \"Fendt 714\nVario\" ein. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 stellte das Gericht dem\nStrassenverkehrsamt das Schreiben des Beschwerdeführers samt Beilage zur\nKenntnisnahme zu. In der Folge gingen beim Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen\nVerwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre\nEntscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den\nRegierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende\nEntschied auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht\nstützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. Oktober 2019 direkt beim\nVerwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde (undatierte Rechtsschrift; kein\nPoststempel; Eingang beim Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2019) erfolgte fristgerecht,\nund die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu\nprüfen ist.\n\nDas Verwaltungsgericht entscheidet über diese Beschwerde gestützt auf § 29 seiner\nGeschäftsordnung (GO; BGS 162.11) im Zirkularverfahren.\n\n2.\n2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen des Strassenverkehrsamtes betreffend den Vorfall\nvom 22. Januar 2019 werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Streitig und zu\nprüfen ist vorliegend einzig, ob dieser Vorfall vom Strassenverkehrsamt zu Recht als\nmittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz qualifiziert wurde und es\ngestützt darauf einen einmonatigen Führerausweisentzug verfügen durfte.\n\nUrteil V 2019 93\n6\n\n2.2 Hinsichtlich dieser Fragen ist vorab festzustellen, dass sich folgende zwei\nVorbringen des Beschwerdeführers als nicht entscheidrelevant erweisen und darum vom\nGericht nicht berücksichtigt werden können bzw. nicht berücksichtigt werden müssen:\n\n"}