{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-93_2020-03-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_93_5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4add1921cee795e09abc219e41bdc221595826746ecc3f08881de4e647d1a5781bae9d5e5a9b16d299591d86a8989b43&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_93", "Checksum": "63dbebb34513665b630e4242d2e6bfc4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 30.03.2020 V 2019 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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A.________ wurde mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug\nvom 3. Oktober 2019 gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG der Führerausweis für die Kategorien F, G und M für einen Monat entzogen.\n\nZur Begründung führte das Strassenverkehrsamt aus, A.________ habe am 22. Januar\n2019 eine nicht vorschriftsgemässe und nicht betriebssichere Fahrzeugkombination\n(Traktor \"Fendt\" ZG B.________mit Anhänger) gelenkt und um ca. 18.15 Uhr auf der\nSinserstrasse in Cham einen Unfall verursacht, bei dem das rechte Hinterrad des Anhängers abgebrochen sei. Bei der anschliessenden polizeilichen Kontrolle seien unter\nanderem ein ungenügendes Bremssystem und eine ungenügende Beleuchtung des\nAnhängers festgestellt worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug habe\nA.________ mit Strafbefehl vom 18. Juni 2019 unter anderem der Übertretung des\nStrassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und ihn\nmit einer Busse von Fr. 450.– bestraft. Dagegen habe A.________ keine Einsprache\nerhoben; der genannte Strafbefehl sei somit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.\nVorliegend handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die\nVerkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; der Führerausweis müsse für\nmindestens einen Monat entzogen werden (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Diese\nMindestentzugsdauer dürfe nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Unter\nBerücksichtigung aller Umstände erachte das Strassenverkehrsamt den Entzug des\nFührerausweises der Kategorien F, G und M für die Dauer von einem Monat als\nangemessen. Trotz Widerspruchs von A.________ anlässlich des rechtlichen Gehörs vom\n5. August 2019 halte das Strassenverkehrsamt an seiner Qualifizierung der\nmittelschweren Widerhandlung und somit am einmonatigen Entzug fest.\n\nB. Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2019)\nerhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde\ngegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 3. Oktober 2019. Der\nBeschwerdeführer erachtet die Qualifizierung seines Falles als mittelschwere\nWiderhandlung als falsch und beantragt, diesen als leichte Widerhandlung zu qualifizieren.\nZur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe das SVG nicht vorsätzlich\nverletzt. Es seien zu keiner Zeit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet gewesen. Das\nBremssystem sei zwar gemäss Gesetz mangelhaft, habe aber einwandfrei funktioniert,\nebenso die Beleuchtung. An Vollgummirädern finde man keine Bezeichnungen für\nmaximale Traglasten. Die Fahrt sei ehrenamtlich durchgeführt worden und habe der\nVorbereitung der Chamer Fasnacht gedient. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor,\n\nUrteil V 2019 93\n3\n\neine Person in seinem Bekanntenkreis habe eine überladene Fahrzeugkombination\ngeführt, was mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft und als leichte Widerhandlung\nqualifiziert worden sei.\n\nC. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bezahlte der\nBeschwerdeführer innert der ihm dafür gesetzten Frist.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt\ndie Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt das\nStrassenverkehrsamt im Wesentlichen aus, dass die Fahrzeugkombination, bestehend\naus dem Traktor \"Fendt\" ZG B.________und dem nicht eingelösten Anhänger (ohne\nMarke bzw. \"Marke Eigenbau\", ohne Kontrollschild), folgende Mängel aufgewiesen habe:\n\n ungenügendes Bremssystem bei einer Anhängerlast von mehr als den gemäss\nTraktor-Fahrzeugausweis gestatteten sechs Tonnen;\n fehlendes Herstellerschild am Anhänger;\n fehlende Bekanntgabe der Reifentragfähigkeit am Anhänger;\n ungenügende Beleuchtung am Anhänger.\n\nDie Fahrzeugkombination habe der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019, ca. 18.15 Uhr,\nauf der Sinserstrasse in Cham stadteinwärts gelenkt. Auf der Höhe der Bushaltestelle\nHeiligkreuz sei das rechte Hinterrad des Anhängers abgebrochen, wobei eine ca. 12 m\nlange Kratzspur auf dem Strassenbelag entstanden sei.\n\nGesamthaft betrachtet sei diese Widerhandlung durch das Strassenverkehrsamt als\nmittelschwer beurteilt worden. Die Verfügung einer blossen Verwarnung würde\nvoraussetzen, dass sowohl das Verschulden als auch die Gefährdung je noch als leicht\nbeurteilt werden könnten. Vorliegend läge zwar eine Fahrt ohne Entgelt bzw. zur\nVorbereitung der Fasnacht und damit für die Allgemeinheit vor; unabhängig davon hätte\nder Beschwerdeführer jedoch, sowohl da er beruflich Landwirt und damit fachkundig sei\nals auch als Vize-Kommandant der Feuerwehr Cham, bemerken müssen, mit welch nicht\nvorschriftsgemässer und nicht betriebssicherer Fahrzeugkombination er gefahren sei. Der\nGesetzgeber lasse bis zu einer Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h offen, ob Anhänger\nan Traktoren eingelöst würden oder nicht (Art. 72 Abs. 1 Bst. c Pos. 1 VZV). Dabei sei zu\nberücksichtigen, dass nicht eingelöste Anhänger auch nicht einer periodischen\nNachprüfung unterstünden (Art. 33 Abs. 1 VTS). Somit sei die Betriebssicherheit solcher\n\n"}