6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Urteil V 2019 92 15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.