Der auf Art. 30 VZV gestützte vorsorgliche Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit erfolgte daher im vorliegenden Fall zu Recht. Sollte die Fahreignung des Beschwerdeführers anlässlich der verkehrspsychologischen Begutachtung befürwortet werden, wird die Dauer des vorsorglichen Entzugs vollumgänglich auf die dann festzulegende Warnungsentzugsdauer angerechnet. Urteil V 2019 92 14 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. September 2019 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.