Die Art, die Schwere und die Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Verkehrsdelikte haben ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen lassen. Was die Schwere und die Anzahl der Widerhandlungen betrifft, sind sie insbesondere mit den in Erwägung 2.4 beschriebenen Fällen A und C vergleichbar, in welchen das Bundesgericht sowohl eine Fahreignungsabklärung als auch einen vorsorglichen Führerausweisentzug als angezeigt erachtete. Der auf Art. 30 VZV gestützte vorsorgliche Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit erfolgte daher im vorliegenden Fall zu Recht.