In solchen Fällen steht die Fahreignung des Betroffenen regelmässig ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (vgl. Urteil BGer 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012). Die Art, die Schwere und die Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Verkehrsdelikte haben ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen lassen.