Das hat das Strassenverkehrsamt gemacht und mit der Anordnung der Fahreignungsuntersuchung, gestützt auf Art. 15d SVG, einen nachvollziehbaren und korrekten Entscheid gefällt. Der vorsorgliche Führerausweisentzug erfolgte dann gestützt auf Art. 30 VZV. Bei seiner Beurteilung bezog das Strassenverkehrsamt auch – wie vom Beschwerdeführer verlangt – die Vorgeschichte des Beschwerdeführers ein. Welche besondere persönliche Situation des Beschwerdeführers das Strassenverkehrsamt hätte beachten müssen, ist im Übrigen unverständlich, bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nämlich nichts Konkretes vor.