Dies ist für jeden Betroffenen daher bedeutsam, weil dieser Zeitraum auf einen späteren Warnungsentzug vollumfänglich angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat somit am 3. August 2019 ein Motorfahrzeug nicht nur in angetrunkenem Zustand, sondern auch trotz Fahrverbot gelenkt. Das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Ausweis ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die charakterliche Eignung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG fehlt (BGE 104 Ib 105 E. 1).