ihm die Kantonspolizei Graubünden am 24. Juli 2019 den Führerausweis abgenommen hatte und ihm dieser am 3. August 2019 noch nicht wieder ausgehändigt war, auch wenn sich der Führerausweis zu diesem Zeitpunkt wieder auf dem (postalischen) Weg zum Beschwerdeführer befand. Der Beschwerdeführer nahm seinen Führerausweis erst am 6. August 2019 entgegen. An diesem Tag legte er am Postschalter die Abholungseinladung betreffend die eingeschriebene Post vor. Mit dem Strassenverkehrsamt ist festzustellen, dass fahrberechtigt ist, wer den Führerausweis vom Strassenverkehrsamt nach einer polizeilichen Abnahme wieder ausgehändigt erhält, nicht wer mit einer erhofften Rücksendung lediglich rechnet.