Das Gericht schliesst sich daher der Ansicht des Strassenverkehrsamts an, dass die beiden innert kürzester Zeit begangenen schweren Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften in der Summe und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 eine schwere und 2013 eine leichte Verkehrsregelverletzung begangen hat, auf Rücksichtslosigkeit und damit ein Charakterdefizit des Beschwerdeführers schliessen lassen, wodurch Zweifel an seiner Fahreignung entstanden sind. Gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG hat somit das Strassenverkehrsamt zu Recht eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2019 gar nicht fahrberechtigt war, weil