Promillewert von 1,00 entspricht, kam er jedoch zumindest in die Nähe dieser Grenze, bei der die Behörden bezüglich der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung keinen Ermessensspielraum mehr haben. Das Gericht schliesst sich daher der Ansicht des Strassenverkehrsamts an, dass die beiden innert kürzester Zeit begangenen schweren Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften in der Summe und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 eine schwere und 2013 eine leichte Verkehrsregelverletzung begangen hat, auf Rücksichtslosigkeit und damit ein Charakterdefizit des Beschwerdeführers schliessen lassen, wodurch Zweifel an seiner Fahreignung entstanden sind.