3.3 Ebenfalls zwingend ist eine Fahreignungsuntersuchung bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Auch diese Grenze erreichte der Beschwerdeführer zwar nicht, als er am 3. August 2019 in Neuenburg in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrrad lenkte. Mit einer Atemluftkonzentration von 0,50 mg/l, was einem Urteil V 2019 92 12