Der Beschwerdeführer überschritt am 24. Juli 2019 mit seinem Motorrad auf der Oberalpstrasse in Sumvitg die zulässige Höchstgeschwindigkeit (ausserorts) um 39 km/h. Er erfüllte somit zwar den Rasertatbestand nicht, beging aber dennoch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Für das Strassenverkehrsamt ergaben sich aus dem Vorfall vom 24. Juli 2019 noch keine Zweifel an der Fahreignung, weshalb es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2019 den von der Kantonspolizei Graubünden abgenommenen Führerausweis wieder aushändigte (Bf-Beil. 1).