3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG ist eine Person zwingend einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn sie den Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, selbst wenn es sich um eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt und diese um mindestens 60 km/h überschritten wird. Der Beschwerdeführer überschritt am 24. Juli 2019 mit seinem Motorrad auf der Oberalpstrasse in Sumvitg die zulässige Höchstgeschwindigkeit (ausserorts) um 39 km/