3. 3.1 Der Beschwerdeführer beging 2013 eine leichte (Fahren in angetrunkenem Zustand) und 2015 eine schwere Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung). Bei den Vorfällen vom 24. Juli 2019 und 3. August 2019 handelt es sich zweifellos in beiden Fällen ebenfalls je um schwere Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften. Festzustellen ist, dass der Vorfall vom 3. August 2019 auch dann eine schwere Verkehrsregelverletzung darstellt, wenn – was noch zu prüfen ist – er nicht gleichzeitig auch als Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug zu qualifizieren wäre.