bereits 1999 Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h) nicht zwingend ein Ausschlussgrund der charakterlichen Eignung anzunehmen sein, wenn die Beweggründe in der beruflichen Beanspruchung und nicht etwa in Leichtsinn oder Imponiergehabe liegen und der Betroffene "an sich gewillt" ist, sein Verhalten zu überdenken (Urteil BGer. 6A.62/2000 vom 2. November 2000, wobei die Vorinstanz, die keinen Sicherungsentzug ausgesprochen hatte, im Widerspruch dazu und vom Bundegericht unbeanstandet die gleichgültige und unbelehrbare Haltung des fehlbaren Fahrzeuglenkers