1999, eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 18 km/h und eine grobe Verkehrsregelverletzung wegen Missachtung des Rotlichts mit Unfallfolge (Urteil BGer 6A.61/2000 vom 30. November 2000). K. Demgegenüber braucht wohl auch bei grossen Bedenken über die Fahreignung (4 Ausweisentzüge und eine Verwarnung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 1990 und 1996;