Wiederholungsfall als unverbesserlicher Täter gewertet werden müsste, dem dann der Führerausweis wegen Missachtung eines Lichtsignals unter gleichzeitiger Androhung eines Sicherungsentzugs bei einer erneuten Widerhandlung entzogen wurde, ist der Führerausweis bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 23 km/h) ohne weiter gehende Untersuchung gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG zu entziehen (Urteil BGer 6A.22/2003 vom 5. Mai 2003).