seiner charakterlichen Eignung als Motorfahrzeuglenker begründen; ist dies der Fall, darf kein Warnungsentzug ausgesprochen werden, sondern muss zuvor im Hinblick auf einen möglichen Sicherungsentzug eine verkehrspsychologische oder psychiatrische Expertise zur Frage der charakterlichen Fahreignung angeordnet werden (Urteil BGer 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000: sechs administrative Massnahmen innerhalb von rund 10 Jahren und ein neuer, schwerer Vorfall [Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 38 km/h] wenige Monate nach dem letzten Anlass, weil die Abstände zwischen den