weil seit dem letzten Vorfall bis zum bundesgerichtlichen Urteil rund ein Jahr verstrichen war, ordnete das Bundesgericht nur an, dass die kantonale Behörde bei ihrem neuen Entscheid auch einen vorsorglichen Entzug (Art. 30 VZV) für die Dauer der Abklärung prüfen müsse (Urteil BGer 1C_134/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2).