A. Vorsorglicher Entzug des Führerausweises und Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung nach einer Trunkenheitsfahrt (0,77 Promille), weil dem Betreffenden in den vorangehenden sieben Jahren vier Mal der Führerausweis entzogen worden war, wobei einer dieser Entzüge aufgrund einer negativen verkehrspsychologischen Begutachtung auf unbestimmte Zeit erfolgt war (Urteil BGer 1C_386/2011 vom 2. Dezember 2011). B.