Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG kann mit anderen Worten entweder gestützt auf eine einzelne sehr schwere – vorsätzliche oder besonders grobfahrlässige – Verkehrsregelverletzung bejaht werden (in der Regel z.B. bei der Erfüllung der Raser-Strafnorm [Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG]) oder sich aus wiederholten, mehr oder weniger schwer wiegenden Verkehrsregelverletzungen ergeben. Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG braucht bei Wiederholungstätern somit für sich genommen nicht besonders schwer zu wiegen (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N. 72). Urteil V 2019 92 8