15d Abs. 1 lit. c SVG. Bei der Frage, ob bei einer Person eine Abklärung der Fahreignung durchzuführen ist, weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, kommt es auf Art, Schwere, Zahl und Häufigkeit der begangenen Verkehrsdelikte und die persönlichen Umstände an (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a; Urteil BGer 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4).