Die Materialien zeigen, dass die Abklärung der Fahreignung wegen Rücksichtslosigkeit (wie sie in Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG vorgesehen ist) sich mit der Abklärung wegen Verdachts auf fehlende charakterliche Eignung ganz oder jedenfalls weitgehend deckt (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 70). Das Strassenverkehrsamt stützt denn auch seinen Entscheid, den Erlass einer definitiven Verfügung betreffend den Führerausweisentzug wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Motorfahrzeugen und Mofas von einer verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung abhängig zu machen, auf Art. 15d Abs. 1 lit.