2.4 Wer Verkehrsregelverletzungen begeht, die auf Rücksichtslosigkeit und damit auf ein Charakterdefizit schliessen lassen, soll zwingend begutachtet werden. Wer grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen beispielsweise mit Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten gefährde, illegale Rennen veranstalte oder die Geschwindigkeitsvorschriften in krasser Weise missachte, müsse sich hinsichtlich seiner Fahreignung untersuchen lassen (BBl 2010 8500). Die Materialien zeigen, dass die Abklärung der Fahreignung wegen Rücksichtslosigkeit (wie sie in Art. 15d Abs. 1 lit.