2.2 Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen, namentlich bei: Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 1.6 Gewichtspromille oder mit einer Atemalkoholkonzentration von ≥ 0.8 mg Alkohol pro Liter Atemluft (lit. a); Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b); Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit.