Urteil V 2019 92 6 das Mindestalter erreicht hat (lit. a); die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b); frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c); und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d).