Da sich der vorliegende Entschied auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. September 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht bzw. die Beschwerdeschrift wurde in der der dafür angesetzten Nachfrist verbessert, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer: