E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 teilte das Gericht den Parteien mit, es gehe davon aus, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend hätten äussern können. Sollten Sie diese Auffassung nicht teilen, so könnten sie dem Gericht allfällige Bemerkungen bis zum 3. Januar 2020 einreichen. Am 2. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei diese Frist bis zum 31. Januar 2020 zu verlängern, was ihm bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch nicht mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: