Vielmehr habe er, obwohl ihm der Führerausweis noch nicht zugestellt worden sei, ein Motorfahrrad in angetrunkenem Zustand und trotz Fahrverbot gelenkt. Dass der Beschwerdeführer aus der angeblichen Mitteilung der Post, wonach er eine Sendung des Strassenverkehrsamtes erhalten werde, habe ableiten dürfen, dass die Sendung seinen Führerausweis beinhalte und er bereits am 3. August 2019 wieder habe fahren dürfen, müsse in aller Form bestritten werden. Fahrberechtigt sei, wer den Führerausweis vom Strassenverkehrsamt nach einer polizeilichen Abnahme wieder ausgehändigt erhalte, nicht wer mit einer erhofften Rücksendung lediglich rechne.